Die Informationen auf dieser Seite wurden von den in den Schaukästen ausgehängten Plänen und Bekanntgaben des TÜPl-Kommandos übernommen. Dies ist keine Website des TÜPl oder des Österreichischen Bundesheeres. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben besteht keine Gewähr.

Bitte lesen Sie vor Betreten des Truppenübungsplatzes ausführlich die Informationen in den Schaukästen (Grüne Pfeile auf der Karte) und vergewissern Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass ein Betreten zur gewählten Zeit und am gewählten Ort erlaubt und gefahrlos ist.

Das Bild der Karte kann hier mit hoher Auflösung heruntergeladen werden.

Von Bürgerinnen und Bürgern hochgeladene Fotos der Informationen in den Schaukästen können hier eingesehen werden.

Sperrzeiten vom 28.09.2020 bis 3.10.2020

 

Sperrtage

Sperrzeiten

Gesperrte Räume

28.09.20

08:00 – 18:00

IA       IB

29.09.20

08:00 – 19:00

IA

29.09.20

08:00 – 21:00

            IB

30.09.20

08:00 – 19:00

IA       IB

01.10.20

08:00 – 19:00

IA

01.10.20

08:00 – 18:00

            IB

02.10.20

08:00 – 16:00

IA

02.10.20

08:00 – 15:00

            IB

03.10.20

08:00 – 13:00

IA

03.10.20

08:00 – 12:00

SAnl I Kaisersteinbruch

ganze Woche

Gaisberg frei, üben möglich

Jägerbreite siehe IA, üben möglich

In den oben angeführten Tagen und Zeiten ist das Betreten und Befahren der angeführten Räume verboten.
Außerhalb der angeführten Sperrzeiten ist das Betreten des Sperrgebietes nur auf den markierten Wegen gestattet.
Bei Scharfschießen wird zusätzlich zu den vorhandenen Sperrgebietstafeln eine Tafel (schwarze Schrift auf gelbem Grund) mit der Aufschrift

SCHARFSCHIESSEN!
BETRETEN UND BEFAHREN VERBOTEN
LEBENSGEFAHR!

angebracht.

In Ausnahmefällen werden Posten zur Ergänzung der Tafeln eingesetzt.
Posten, Schranken und Tafeln sind UNBEDINGT zu beachten. Für Unfälle, die durch Nichtbeachtung dieser Maßnahmen entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.
Die Beschädigung oder die unerlaubte Wegnahme der Tafeln ist strafbar, da nachkommende Personen dadurch ungewarnt in den Gefahrenbereich gelangen können.
Der Täter ist in einem solchen Fall für alle entstehenden Schäden haftbar.
Blindgänger und Munitionsteile dürfen auf keinen Fall berührt werden. Es wird gebeten, eine Fundstelle zu markieren und der Sicherheitskanzlei anzuzeigen.

 

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Bruckneudorf:

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz Bruckneudorf wird, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

  1. jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1 : 25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind und
  2. jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind.

 (2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben.

 

Auszug aus dem Sperrgebietsgesetz 2002:

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

§ 5. (1) Wer

  1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
  2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
  3. gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Bundesheer-Kontakte:

Sicherheitskanzlei: 050201/1442032 oder 0664/6228532 (in der Dienstzeit)

Offizier vom Tag: 050201/141310 oder 0664/6228526 (nach der Dienstzeit)